Förderverein

Vorstand

Der Vorstand des Fördervereins besteht aus fünf Personen:

1. Vorsitzender: Lothar Mickley

2. Vorsitzende: Katrin Weyand

Kassierer: Dr. Hartwig Suhr

Beisitzer: Wolfgang Sonntag und Barbara Schell

Mitglied werden

Wir freuen uns über Mitwirken in jeder Form. Als Mitglied tragen Sie aktiv zur Förderung der Schulerinnen und Schüler bei.

Eine Anmeldung zur Mitgliedschaft können sie hier herunterladen:
Beitrittserklärung Förderverein

Satzung des Fördervereins der BURGSCHULE Schloßböckelheim

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Burgschule Schloßböckelheim“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach führt er den Zusatz “e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in 55596 Schloßböckelheim.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks-und Berufsbildung.

(2) Er wird unter Anderem erfüllt durch die Bereitstellung von zusätzlichen Unterrichts- und Fördermaterialien, sowie von Geräten oder Einrichtungsgegenständen, die eine wirksame Hilfe für die Schüler der Burgschule, d.h. für Kinder mit einem besonderen Förderbedarf im Bereich Lernen, darstellen.

(3) Weiterhin möchte der Verein die Bedingungen für schulischen Unterricht verbessern, sowie Mittel für schulische Vorhaben wie z.B. Schulfahrten, Schulausflüge, Arbeitsgemeinschaften oder Vorhaben im Rahmen des Ganztagsangebotes der Burgschule, zur Verfügung stellen. Hierzu zählt auch die „Leseecke / Schülerbücherei“.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und keine Gewinnbeteiligung. Niemand darf durch vereinsfremde Aufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtsund sonstige Vereinigungen werden, die sich für die Vereinszwecke einsetzen möchten.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und Zahlung des ersten Mitgliederbeitrags erworben.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

  • bei natürlichen Personen durch Tod,
  • bei juristischen Personen durch Erlöschen,
  • durch schriftlichen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins entgegen gearbeitet hat oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise gestört oder sich sonst vereinsschädlich verhalten hat. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit Dreiviertelmehrheit entscheidet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Vorschläge zu unterbreiten.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, sowie ihren Beitragsverpflichtungen nachzukommen.

§ 5 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliederbeiträge, Geld- und Sachspenden, sonstige Aktivitäten wie Schulfeste, Tombolas oder Basare, wenn sie geeignet sind, die Vereinsziele zu erreichen.

(2) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes ordentliche Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen deren gesetzliche Vertretung.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenprüfern
  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Beschluss von Satzungsänderungen
  • Für den Fall dass der Vereinszweck nicht mehr gegeben sein sollte Herbeiführung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins und die Verwendung der dann noch vorhandenen Vereinsmittel

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres einzuberufen.

Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden.

Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern wenigstens eine Woche vor der Versammlung zugehen.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Wahlen werden geheim durchgeführt. Für die Vorstandswahl wird die Versammlungsleitung durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung einem Vereinsmitglied übertragen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit.

(5) Über die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem in und von der Versammlung gewählten Protokollführer unterschrieben werden.

Diese muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • den Namen des Versammlungsleiters
  • die Zahl der erschienen Mitglieder (Feststellung über Anwesenheitsliste)
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse

(6) Das Protokoll soll alsbald nach der Versammlung gefertigt werden und kann von allen Vereinsmitgliedern eingesehen werden.

§ 9 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • der oder dem Vorsitzenden
  • der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter
  • 2 Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Bei Verfügungen bis zu einer Höhe von 250€ haben die Vorsitzenden und der KassenverwalterEinzelvertretungsbefugnis; sollte die Verfügung über einen höheren Betrag lauten, benötigen diese die Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der Vorstand geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

(4) Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keinerlei Vergütung.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2) Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Abgabe eines Jahresberichtes
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung (z.B. Beschlussfassung über die Vergabe der Mittel)
  • Erstellung des Jahresberichtes

(3) Der Kassenverwalter verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Im Rahmen des Jahresberichtes des Vorstandes obliegt ihm die Verpflichtung zur Abgabe eines Kassenberichtes.

§ 11 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eineMitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei der Einladung ist die vorgesehene Änderung im Wortlaut mitzuteilen. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit.

Der gewählte Vorstand wird ermächtigt, eventuelle vom Registergericht oder Finanzamt beanstandete Satzungsbestandteile abzuändern.

§ 12 Haftung

Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden gegenüber dem Verein nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der Verein stellt sie gegenüber Dritten von Schadensersatzansprüchen frei, wenn sie nicht mindestens grob fahrlässig gehandelt haben.

§13 Auflösung

Bei Beendigung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Kreisverwaltung Bad Kreuznach, die die Mittel ausschließlich und unmittelbar nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden darf.